STATUT
§1
Name und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bosnisch-Herzegowinische Ärztegesellschaft In Deutschland”, abgekürzt BHAEG.
- Er soll In das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Aufgaben und Ziele des Vereins
- Die Gesellschaft der bosnisch-herzegowinischen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung Internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens unter Ausschluss von konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten.
- Die Zwecke des Vereins werden Insbesondere verwirklicht durch:
- Vertiefung der Kenntnisse der Öffentlichkeit über die Gesundheitssysteme von Deutschland und Bosnien und Herzegowina durch Sammlung und Austausch von Informationen; die in Bosnien und Herzegowina vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin sollen auch in Deutschland verbreitet werden und andersherum
- Veranstaltung von Vorträgen, Publikationen von Aufsätzen In Fachzeitschriften, Pressearbeit, Durchführung von Zusammenkünften und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, sämtlich im Bereich des Gesundheitswesens
- Networking mit Ärzten in der EU und weltweit – insbesondere mit Personen mit bosnischen Sprachkenntnissen – und Teilnahme an entsprechenden wissenschaftlichen Projekten und humanitären Hilfsprojekten
- Etablierung einer Plattform für in Deutschland lebende Patienten bosnisch- herzegowinischer Herkunft und Sprache nebst Durchführung von Informationsveranstaltungen
- Aufbau eines Studenten• und Ärzteregisters
- Stipendiat- und Hospitationsprogramme für Studenten der Medizin ,und Ärztinnen und Ärzte
- Koordinierung wissenschaftlicher Forschung und Gemeinschaftsarbeit verschiedener Forscher
- Beschaffung und Mittelweitergabe für/an andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke i.S. von § 58 Nr. 1 AO. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein einer Hilfsperson im Sinne• von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will
- Gründung einer medizinischen Akademie
§3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied werden kann Jede Ärztin/Jeder Arzt.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Dabei sollte eine herkunftsspezifische, familiäre oder professionelle Verbindung zu Bosnien und Herzegowina ersichtlich sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können andere Mitglieder des Gesundheitswesens und Vertreter anderer Berufe werden, welche durch ihre Tätigkeit der Gesellschaft nahestehen und bereit sind, Ihre Aufgaben zu unterstützten.
- Die Mitgliedschaft muss bei dem Vorstand beantragt werden, dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung Ist ein Einspruch möglich, über welchen die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
- Ehrenmitglieder können Ärzte, Wissenschaftler sowie natürliche Personen (auch nicht In Deutschland lebend oder tätig) werden, welche sich In besonderem Maß für die Entwicklung der Gesellschaft verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung kann Jedes Mitglied des Vereines unterbreiten. Die Ernennung erfolgt Im Rahmen der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen und in Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und dienen als repräsentative Mitglieder aufgrund ihrer außergewöhnlichen Leistungen.
- Die ordentlichen Mitglieder, die nicht In Deutschland tätig sind, haben keine Stimmrechte,
- Die Mitglieder verpflichten sich mit Ihrem Beitritt, das Statut zu achten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Ruf der Gesellschaft Schaden könnte sowie dem Zweck des Vereins widerspricht.
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung Ihrer Mitgliedsbeiträge verpflichtet, die über eine verpflichtende Einzugsermächtigung zum Jahresbeginn von den Mitgliedern eingezogen wird.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf Vermögen des Vereins.
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Dieser erfolgt zum Ende des Kalenderjahres und muss spätestens einen Monat vor .Jahresende schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der nächste Austrittstermin wirksam. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann wegen der In Absatz 4 genannten Gründe vor der Vollversammlung über den Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7
Organe der Gesellschaft sind
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Wahl der Schatzmeister.
- Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürften einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. - Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Ausschluss von Mitgliedern aus der Gesellschaft.
- Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen § 4 Absatz 4.
- Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahres-Mitgliedsbeitrages.
- Die Auflösung der Gesellschaft.
- Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen.
- Gleiches gilt, wenn es die Interessen des Vereines erfordern.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 Mal pro Jahr durch den Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einberufen. Hierbei ist eine Mitgliederversammlung Im Rahmen des Jahreskongresses anzustreben.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich (auch per E-Mail mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt, wobei diese bis eine Woche vor Versammlungsbeginn durch Antrag eines Mitgliedes erweitert werden kann. Über die Erweiterung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand.
- Ist eine Erweiterung der Tagesordnung durch den Vorstand nicht erfolgt oder werden Ergänzungen während der Mitgliederversammlung erstmals beantragt, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über Ergänzung zur Tagesordnung. Unzulässig sind hierbei Anträge zu Änderung der Satzung, zur Änderung der Mitgliedsbeiträge sowie zur Auflösung der Gesellschaft.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den gewählten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter in der benannten Rangfolge geleitet. Bei Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies Im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
§9
Protokollierung von Beschlüssen
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
- Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
§10
Vorstand, Vorstandsvorsitzende/r
- Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern in der ersten Legislaturperiode, und danach aus 9 Mitgliedern:
- Vorsitzende/r (Präsident/in)
- Stellvertreter/in der/s Vorsitzenden
- Stellvertreter/in der/s Vorsitzenden(= Schatzmeister/in) Generalsekretär/In (Protokollführung)
- Ausscheidende/r Präsident/in
- Beisitzer/In (Lehre/Forschung)
- Beisitzer/in (Frauenbeauftragte/r)
- Beisitzer (Vertreter/in Generalsekretär/in)
- Beisitzer Stellvertretende/r Schatzmeister/in
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
2.1 Führung der laufenden Geschäfte.
2.2 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
2.3 Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
2.4 Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Interaktion mit Institutionen die Zusammenarbeit anbieten sowie Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
2.5 Wenn Satzungsveränderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens In das Vereinsregister oder Im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird gemäß §26 Absatz 2 BGB der zur Vertretung berechtigte Vorstand unwiderruflich bevollmächtigt, diese Änderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das entbindet den Vorstand nicht von seiner Pflicht, die Mitglieder zügig von den Änderungen in Kenntnis zu
2.6 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
2.7 Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Eine Wiederwahl oder vorzeitige Ablösung durch die Mitgliederversammlung sind möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer erneuten Vorstandswahl im Amt.
2.8 Der Präsident kann nicht unmittelbar bei der nächsten Wahl als Vorstandsvorsitzender wiedergewählt werden. Er verbleibt automatisch als Vorstandsmitglied Im Vorstand für eine
2.9 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes,
2.10 Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unabsehbare Zeit verhindert, kann Jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
2.11 Der Vorstand Ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen physisch anwesend oder über Telefon-bzw. Videokonferenz eingebunden ist.
2.12 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertreter. Kann auch so keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Stimme des
2.13 Wenn aufgrund behördlicher Auflagen eine Änderung der Satzung erforderlich ist, wird diese durch den Vorstand durchgeführt. Die Mitglieder werden hiervon in der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.
2.14 Vorstandssitzungen sind schriftlich zu
§11
Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen
1. Der Vorstand hat das Recht, zur Lösung bestimmter Aufgaben ständige Arbeitsgemeinschaften und zeitweilige Arbeitsgruppen zu bilden und für diese einen Leiter einzusetzen. Die Tätigkeit dieser Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen erfolgt auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden Arbeitsordnung,
2. Der Leiter der Jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. Arbeitsgruppe gehört dem Vorstand nicht an.
3. Er erstattet dem Vorstand über die in der Gruppe geleistete Arbeit mindestens einmal pro Jahr oder auf Anordnung, Bericht. Er kann Im Bedarfsfall zu Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
§12
Vertretung im Rechtsverkehr
Im Außenverhältnis wird die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich durch mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten, eine Einzelvertretungsbefugnis besteht nicht.
§13
Veranstaltungen
- Der Vorstand ist für die Entwicklung des Vereinslebens in der Gesellschaft
- Veranstaltungen sind mit dem Vorstand des Vereines abzustimmen.
- Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen des Vereines werden vom Vorstand Er bestimmt Tag, Ort, und Zelt der Veranstaltung und legt die Tagesordnung fest.
- Der Vorstandsvorsitzende hat In bestimmten Fällen das Recht ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen einzuberufen.
§14
Finanzierung
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge Ist in einer separaten Beitragsordnung
- Der Schatzmeister legt dem Vorstand am Anfang eines Kalenderjahres einen Kassenbericht für das letzte Jahr zur Bestätigung vor.
- Die Finanzierung wird in folgender Art geregelt:
- Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
- Zuwendungen/Spenden (Geld- und Sachzuwendungen/- spenden)
- Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln (Bund, Ländern)
- Teilnehmergebühren anlässlich von Kongressen und Jahrestagungen Sponsoring von Veranstaltung
§15
Änderung und Ergänzung der Satzung
- Der Antrag zu Änderung der Satzung kann von dem Vorstand oder von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins erfolgen.
- Der Antrag muss allen Mitgliedern mit Zusendung der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dies hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich, der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§16
Satzungsänderungen durch Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand beschließt die Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden.
§17
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch ihre Mitglieder aufgelöst werden, hierfür ist eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder notwendig.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebsstiftung (Geschäftsstelle Bonn, Adenauerallee 134, 53113 Bonn).
- Leihgaben gehen an den Besitzer zurück.
§18
Inkrafttretender Satzung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder erarbeitet und am 16.02.2024 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung In das Vereinsregister in Kraft.